Leistungsangebot
Das Leistungsangebot orientiert sich an den folgenden artenschutzrechtlichen Vorschriften der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung.
Artenschutzrechtliche Vorschriften der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Stand 22.02.2002):
Bei der Sanierung bzw. Renovierung von Gebäuden ist das Augenmerk nicht nur auf die Schaffung von Nistmöglichkeiten zu richten, sondern es ist auch der Schutz bestehender Lebensstätten zu berücksichtigen. Die an Gebäuden lebenden Fledermäuse und Vogelarten (mit Ausnahme der Straßentaube) genießen durch das Bundesnaturschutzgesetz besonderen Schutz (s. § 20a Abs. 1 BNatSchG).
Nach § 20f Abs. 1 BNatSchG ist es verboten "wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten" (alle hier besprochenen Arten außer Straßentaube) "nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören," und "wild lebende Tiere der streng geschützten Arten" (u. a. alle Fledermäuse, Greifvögel und Eulen) "und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören."
Lebensstätten, die die Tiere wiederholt benutzen, z.B. Fledermausquartiere, Mehlschwalbennester oder Mauerseglerhöhlen sind auch dann geschützt, wenn die Tiere jahreszeitbedingt nicht anwesend sind, etwa im Winter. Sie sind nur dann nicht geschützt, wenn sie sich innerhalb von Wohn- oder Geschäftsräumen befinden. Nester z.B. an Fassaden, im Dachbereich, in oder an Garagen etc. dürfen grundsätzlich nicht beschädigt werden. Den Tieren darf auch der Zugang zu ihren Niststätten nicht versperrt werden - z. B. durch Netze an Baugerüsten.
Von den genannten Verboten kann unter bestimmten Voraussetzungen - z. B. bei erforderlichen Sanierungs- oder Reparaturarbeiten - eine Befreiung erteilt werden. Vor Bau- oder Instandsetzungsarbeiten, bei denen Lebensstätten, z.B. von Schwalben, Mauerseglern, Sperlingen, oder Fledermäusen beseitigt werden müssen, ist die artenschutzrechtliche Befreiung bei der Obersten Naturschutzbehörde einzuholen.
Quelle:
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/naturschutz/downloads/rechtsgrundlagen/uebersichten/artenschutzrechtliche_vorschriften.pdf